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 §1 Name, Sitz, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen Eishockey Club Nordhorn und nach der Eintragung in das Vereinsregister den abgekürzten Zusatz „e.V.“(eingetragener Verein).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Emlichheim
  3. Die Vereinsfarbe ist Rot

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, den Eishockeysport sowie   verwandte oder förderliche Sportarten in die kultur- und völkerverbindender Freundschaft sowie in politischer und religiöser Neutralität zu fördern und dabei den Breiten- und Leistungssport im Zusammenwirken mit den zugehörigen Verbänden und Organisationen zu unterstützen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder und die Teilnahme an Meisterschaften im Eissportbereich verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in   erster Linie eigenwirtschaftliche
  4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für   die   satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  5. Die   Vereinsämter   sind   Ehrenämter.   Ehrenamtlich   tätige   Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass für diese Tätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt
  6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell

§ 3 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen des Vereins sind das Gesetz, die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
  2. Für   den   Fall,   dass   eine   zuständige   Behörde,   z.   B.   das   Finanzamt oder Registergericht, aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze oder Rechtsvorschriften eine entsprechende Modifikation einzelner Satzungsbestimmungen empfiehlt oder fordert, ist der Vorstand in eigener Zuständigkeit ohne Berufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, wenn durch diese Änderung nicht Sinn und Zweck des Vereins betroffen sind. Der Vorstand verpflichtet sich, die Mitglieder auf der nächsten   ordentlichen   Mitgliederversammlung   über     die Satzungsänderung zu
  3. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben bzw. durch vereinsinterne Publikationen und Medien zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 4 Geschäftsjahr, Beitragsjahr

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres. Das Beitragsjahr ist mit dem Geschäftsjahr identisch.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein wird Mitglied des Niedersächsischen Eissport-Verbandes e.V. mit seinen Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 6 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder sind:
      • Aktive Mitglieder über 18 Jahre (z.B. Spieler/innen, Trainer, Mannschaftsführer, Betreuer)
      • Passive Mitglieder über 18 Jahre
      • Ehrenmitglieder
    2. Außerordentliche Mitglieder sind:
      • Aktive Jugendliche unter 18 Jahre
      • Passive Jugendliche unter 18 Jahre
      • Passive Mitglieder über 18 Jahre ohne Stimmrecht (z. B. Ordner, Schiedsgericht)
      • Fördernde Mitglieder
    3. Aktiv im Sinne dieser Satzung sind Mitglieder, die am Training und Spielbetrieb des Vereins und seiner Abteilungen
    4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Für einen solchen Vorstandsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
    5. Passive Mitglieder mit Stimmrecht sind:
      • Erziehungsberechtigte Vertreter aktiver Kinder die einen verminderten Jahresbeitrag zahlen. (Beschränkung auf ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl der erziehungsberechtigten Kinder)
      • Mitglieder die nicht aktiv am Training und Spielbetrieb teilnehmen und einen Jahresbeitrag
    6. Erwerb der Mitgliedschaft
      • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Dieser verpflichtet / verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung

 

  1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
    1. Die Beitragsordnung wir durch den Vorstand festgelegt und auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
    1. Die Mitglieder zahlen nach den jeweils geltenden Beschlüssen
      • Aufnahmegebühren
      • Jahresbeiträge für das volle laufende Geschäftsjahr
      • Umlagen
        • Umlagen dürfen durch die Mitgliederversammlung nur bis zu einer Höhe von maximal 50,00 Euro je Geschäftsjahr beschlossen werden. Umlagen sind nur von vollzahlenden aktiven Mitgliedern gemäß §3.a der gültigen Beitragsordnung zu
    2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
    3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Umlagen befreit, zahlen jedoch Aufnahmegebühr und in der Regel einen ermäßigten Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand bestimmte Ehrenmitglieder von den Beiträgen
  1. Ordnungsmaßnahmen
    1. Gegenüber Mitgliedern kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen beschließen
      • Verwarnung
      • Verweis
      • Enthebung von Ämtern innerhalb des Vereins
      • Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit
      • Ausschluss aus dem Verein
    2. Der Beschluss über Ordnungsmaßnahmen muss schriftlich begründet und mit Rechtsbelehrung zugestellt
    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich dem vereinsinternen Ordnungsverfahren zu unterwerfen und die vereinsinternen Rechtsmittel anzuwenden. Erst nach Ausschöpfung aller satzungsgemäßen, vereinsinternen Rechtsmittel steht dem Mitglied die Anrufung ordentlicher Gerichte

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem
  2. Der   Austritt   erfolgt   durch   schriftliche   Erklärung   gegenüber   dem   Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied hat nach Festlegung einer Umlage durch die Mitgliederversammlung das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Diese außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen – gerechnet ab dem der Beschlussfassung folgenden Tag – schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wird. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, nach Weisung der Übungsleiter innerhalb der jeweiligen Übungsstunden die Einrichtungen und Gerätschafen des Vereins zu
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen   ihrer   Betätigung   im   Verein   die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu
  3. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und Ordnungen des Vereins sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein bzw. seine Abteilungen angehören.
  4. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 2 Monate im Rückstand sind. Mitglieder der ersten Mannschaft, sofern sie nicht ein aus einer anderen Funktion   begründetes   Stimmrecht   haben,   haben     kein     Stimmrecht   in der Mitgliederversammlung,   sofern   es   sich   um   Beschlüsse   handelt, welche ausschließlich den Kinder- und Jugendbereich des Vereins
  5. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
  6. Ehrenpreise und Ehrenabzeichen   die   von   den   einzelnen Mitgliedern persönlich erworben wurden bleiben deren Eigentum. Die Mannschaftspreise werden Eigentum des Vereins.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme, sofern das Stimmrecht nicht durch § 8 der Satzung eingeschränkt
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und über seine Organisation. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und die Wahl von 2 Kassenprüfern sowie die Abberufung des Vorstandes, einzelner Mitglieder des Vorstandes oder der Kassenprüfer.
    2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die   Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Gesamtentlastung des Vorstandes ist möglich.
    3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.   Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Webseite des Vereins.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ergänzungen der Tagesordnung können bis spätesten 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden; Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche   Mitgliederversammlungen   müssen   vom   Vorstand einberufen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. ein entsprechender Beschluss des Vorstandes
    2. ein schriftlicher, mit Gründen versehener Antrag von mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
  2. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung können jedoch nur solche sein, die zu ihrer   Einberufung   geführt Andere Tagesordnungspunkte   können   als   Dringlichkeitsantrag   auf Beschluss der Mitgliederversammlung     in       die       Tagesordnung     aufgenommen werden. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dinglichkeitsantrages sein. Wird die außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einberufen, ein Vereinsorgan oder ein bzw. mehrere Mitglieder   eines Vereinsorgans vorzeitig abzuwählen, so ist auch die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes bei der Einberufung der Versammlung   –   auch ohne entsprechenden Antrag – aufzunehmen. Die Amtsdauer des in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedes des Vorstandes ist auf den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung begrenzt, in der die Neuwahl auch ohne entsprechenden Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen ist.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
  2. Vorsitzenden   oder   einem   anderen   Vorstandsmitglied   geleitet.   Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Des Weiteren werden nachträglich von dem geschäftsführenden Vorstand ein Kassenwart, ein Schriftführer sowie bis zu 4 Beisitzer benannt.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
    3. Vorbereitung des Wirtschaftsplanes, Buchführung und Erstellung des
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von
    5. Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteile der Satzung

§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei werden der 1. Vorsitzende und der 2. Stellvertretende Vorsitzende in geraden Jahren und der 1. Stellvertretende Vorsitzende in ungeraden Jahren jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

§ 17 Sitzung und Beschluss des Vorstandes

  1. Der   Vorstand   beschließt   in   Sitzungen,   die   vom   Vorsitzenden,   bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte     eingehalten     werden.     Ein     einstimmiger     Verzicht aller Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung von Form und Frist ist jederzeit möglich. Der Vorstand ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   zwei Mitglieder der geschäftsführenden   Vorstandes   anwesend   sind.   Bei   der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet   die   Stimme   des   Vorsitzenden, bei dessenAbwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Von Sitzungen des Vorstandes sind Sitzungsprotokolle zu fertigen, die allen Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen unterschrieben vom Protokollführer nach der Sitzung zuzuleiten sind.

§ 20 Haftungsausschluss

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleidet, falls die Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Dies gilt auch für eine Haftung der Mitglieder untereinander für Schäden, die bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und –pflichten entstehen. Ein Haftungsausschluss tritt insoweit nicht ein, als der konkrete Schaden durch eine vom Verein oder dem Mitglied abgeschlossenen Versicherung dem Grund und der Höhe nach gedeckt ist und die Versicherung leistet.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins   kann   nur   in   einer   Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen   Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende   Vorsitzende   des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei   Wegfall   seines   bisherigen   Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Grafschaft Bentheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

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